Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 2680/18).
Voraussetzung für die Rückwirkung einer Berichtigung auf den Zeitpunkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sei, dass es sich um eine berichtigungsfähige Rechnung handele. Ein Dokument sei jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Im vorliegenden Fall handle es sich bei dem Mietvertrag in Verbindung mit den monatlichen Zahlungsbelegen nicht um eine berichtigungsfähige Rechnung in diesem Sinne. Bei Dauerschuldverhältnissen erfülle ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen sei und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergebe. Vorliegend fehle es an einem ausreichenden Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag. Danach sollte neben dem Mietzins von 4.630 Euro die „jeweils gesetzliche Umsatzsteuer” geschuldet werden, was nicht für die erforderliche Ausweisung des auf das Entgelt entfallenden „konkreten” Steuerbetrags genüge.
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a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
b) Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
c) Berufsordnung (BOStB)
d) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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