Einem Bekannten zu helfen, Pizzakartons ins Auto zu laden, erschüttert den Beweiswert einer Krankschreibung nicht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist daher nicht gerechtfertigt. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 8 Sa 491/20).
Ein Lagerist hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil er während seiner rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit dabei beobachtet worden war, wie er in einer Pizzeria Pizzakartons stapelte und diese in einen Lieferwagen packte. Seine Hausärztin hatte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unwohlsein und Ermüdung attestiert. Der Arbeitgeber des Mannes war der Meinung, dass der Lagerist einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen war und vermutete zudem, dass die Krankmeldung nur vorgetäuscht war. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er habe lediglich für kurze Zeit einem Freund geholfen, Pizzakartons ins Auto zu laden.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Das Arbeitsverhältnis bleibe bestehen. Es liege keine Verdachtskündigung vor. Es könne kein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angenommen werden. Der Arbeitgeber habe die Beweiskraft der AU-Bescheinigung nicht erschüttert. Für die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Arbeitgebers, der Beschäftigte sei während seiner Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen, gebe es ebenfalls keine überzeugenden Beweise.
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